Schulordnung
1. Die Musikschule bietet mit dem Eintritt die Gewähr für die Erteilung eines zeitgemäßen, erfolgversprechenden Musikunterrichts. Voraussetzung dafür ist, dass die Schüler:innen den Unterricht regelmäßig besuchen, wofür die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter:innen von minderjährigen Schüler:innen zu sorgen haben. Außerdem ist eine gewissenhafte Vorbereitung entsprechend den Übe-Anweisungen der Lehrkräfte unerlässlich für den Erfolg.
2. Neuanmeldungen für das kommende Schuljahr sind bis spätestens 30.06. des laufenden Jahres möglich. Eine Aufnahme ist nur nach vorhandenen Plätzen möglich. Die Vergabe erfolgt über die Direktion, gestützt auf Anmeldungen und Wartelisten. Ausnahmen dieser Regelung und damit eine spätere Anmeldung sind nur nach vorheriger Absprache und Genehmigung durch die Direktion möglich.
3. Die Anmeldung an der Musikschule gilt für ein komplettes Schuljahr und bedingt die Entrichtung des gesamten Jahresbeitrages. Erfolgt keine Abmeldung bis zum 31. Mai des Schuljahres, verlängert sich der Vertrag automatisch für ein weiteres Schuljahr. Die Tarife werden jährlich valorisiert.
4. Die Dauer des Schuljahres deckt sich mit dem Pflichtschuljahr. Auch hinsichtlich der schulfreien Tage (z. B. Weihnachts-, Semester-, Oster- und Pfingstferien) und der Feiertage werden die Bestimmungen der öffentlichen niederösterreichischen Schulen übernommen. Schulautonome Ferientage der Pflichtschulen haben für die Musikschule keine Bedeutung. Eigene schulautonome Tage der Musikschule können von der Musikschulleitung nach Bedarf dem Verbandsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden (z. B. Konzerte und Projekte, die die gesamte Musikschule betreffen).
5. Die Schüler:innen bzw. die Gruppe oder Klasse erhalten wöchentlich eine Lektion (Dauer 50, 40 oder 25 Min.) und der/die Schüler:in ist, wenn eine Anmeldung in einem Hauptfach besteht, ohne weitere Zahlungsverpflichtung zum Besuch der Ergänzungsfächer berechtigt.
6. Gemäß den Anforderungen des Musik- und Kunstschulmanagements NÖ sind Leistungsüberprüfungen (Übertrittsprüfungen) vorgeschrieben. Diese Übertrittsprüfungen sind in einem Abstand von 4 Jahren abzuhalten und in Unter-, Mittel- und Oberstufenprüfung eingeteilt. Innerhalb dieser 4 Jahre ist je ein Musikkundekurs zu absolvieren und die Teilnahme im Ensemble bzw. in der Kammermusik ist für ein Schuljahr verpflichtend. Die Prüfungen werden von der Direktion in Zusammenarbeit mit den Lehrer:innen festgelegt und abgehalten. Am Ende des 2. Semesters wird eine Schulnachricht ausgestellt.
7. Unterrichtsformen: Unterrichtseinheit (UE) über 50 Minuten, UE über 40 Minuten, UE über 25 Minuten, Gruppenunterricht für zwei, drei oder vier Schüler:innen, Klassenunterricht ab 5 Schüler:innen. Spezielle Formen des Unterrichts werden nach dem pädagogischen Bedarf von der Direktion jährlich festgelegt und können zusätzlich angeboten werden.
8. Ein Austritt ist, abgesehen von begründeten Fällen (Krankheit, Übersiedlung, etc.), nur am Ende des Schuljahres möglich. Für ein vorzeitiges Ausscheiden ist ein schriftliches Ansuchen mit Begründung an den Musikschulverband zu richten. Die Abmeldung eines/r Schüler:in erhält ihre tatsächliche Gültigkeit erst dann, wenn die Verbandsgremien dem Ansuchen zustimmen und alle vorgeschriebenen Schulgeldgebühren bezahlt wurden.
Hauptstraße 1, 2490 Ebenfurth 02624/52900 400 bzw. 0664/2046453
office@musikschulverband.or.at www.musikschulverband.or.at
9. Ein Fernbleiben des/r Schüler:in vom Unterricht bedingt nicht einen automatischen Austritt. Die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und vor allem zur Zahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht.
10. Der/Die Schüler:in bzw. deren Erziehungsberechtigte:r ist verpflichtet, die Lehrkraft oder Schulleitung von einer voraussichtlichen Abwesenheit vom Unterricht, rechtzeitig, das heißt mindestens 1 Stunde vorher, zu verständigen. Unterrichtseinheiten, die von Schüler:innen versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. Unterrichtseinheiten, die wegen einer Erkrankung oder dienstlichen Verpflichtungen der Lehrkraft entfallen, müssen nicht nachgeholt werden. Allerdings verpflichtet sich die Schule zur Einhaltung von mindestens 30 Unterrichtseinheiten im Schuljahr. Sollten weniger Stunden gehalten werden, wird das Schulgeld aliquot binnen 2 Wochen nach Ende des Schuljahres zurückerstattet. Der Unterricht kann in begründeten Ausnahmefällen auch in Mischform (distance learning und Präsenzunterricht) abgehalten werden. Unumgängliche Stundenplanänderungen sind von den Schüler:innen zur Kenntnis zu nehmen.
11. Das für das gesamte Schuljahr vorgeschriebene Schulgeld wird mit Beginn des Schuljahres fällig. Dieser Jahresbeitrag wird per Bankeinzug oder Erlagschein eingehoben. Die Schulgeldtarife sind auf dem Anmeldeformular in der jeweils gültigen Fassung ersichtlich. Bei einem Schulgeldrückstand von mehr als einem Semesterbeitrag, kann ein:e Schüler:in vom Unterricht ausgeschlossen werden, wobei die Bezahlung des restlichen Jahresbeitrages trotzdem zu erfolgen hat. Nicht eingehaltene Zahlungstermine werden gerichtlich eingeklagt.
12. Der Verband behält sich auch die Einhebung des Schulgeldes über die Gemeinden bzw. Partnergemeinden vor. In diesem Fall werden von den Gemeinden der Schüler:innen die Vorschreibungen getätigt und das Schulgeld über die jeweiligen Heimatgemeinde an den Verband weitergeleitet.
13. Ansuchen und Beschwerden hinsichtlich des Unterrichts oder sonstiger Vorfälle sind ausnahmslos der Musikschulleitung (Direktion) vorzubringen. In Disziplinarfällen eines/r Schüler:in kann der Vertrag vorzeitig beendet werden, wobei die Bezahlung des restlichen Jahresbeitrages trotzdem zu erfolgen hat. Endgültige Entscheidungskraft hat der Verbandsvorstand, wobei die Musikschulleitung nach Rücksprache mit der jeweiligen Lehrkraft gehört wird.
14. Für geliehene Instrumente ist eine Leihgebühr zu entrichten. Bei Schäden die an den Instrumenten entstehen, müssen die Kosten der Reparatur vom Schüler:in getragen werden.
15. Alle Unterrichtsräume der Musikschule unterliegen der Hausordnung der jeweiligen Institution. Die Schüler:innen und die Abholer haben die vorhandenen Garderoben zu benützen und den Anordnungen des Personals Folge zu leisten. Die Schüler:innen unterliegen nur während der Zeiten des Unterrichts der Aufsichtspflicht der Lehrer:innen. Während eventueller Wartezeiten werden minderjährige Schüler:innen nicht beaufsichtigt.
Stand April 2026