Schulordnung

1. Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Musikunterrichts. Voraussetzung dafür ist, dass die Erziehungsberechtigten oder deren Stellvertreter für einen regelmäßigen und pünktlichen Unterrichtsbesuch sowie für eine gewissenhafte Vorbereitung sorgen.

2. Der Schüler hat grundsätzlich an Schulveranstaltungen teilzunehmen.

3. Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 30 Unterrichtseinheiten abgehalten. Sollte dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich sein, wird eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung durchgeführt. Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich statt. Proben für Schulveranstaltungen gelten ebenfalls als Unterrichtseinheit.

4. Eine Anmeldung zum Unterricht ist ganzjährig möglich. Diese wird zunächst als Vormerkung gespeichert und erhält erst bei Aufnahme in den Unterricht ihre Gültigkeit. Die Aufnahme eines Schülers ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schuljahres möglich. Nach Maßgabe freier Plätze ist aber auch ein Eintritt zu Semesterwechsel möglich.

5. Schüler, die aus Gründen mangelnden Platzangebotes nicht aufgenommen werden können, werden automatisch auf eine Warteliste gesetzt. Diese ist nach Eintreffen der Anmeldungen (Datum der Unterschrift) gereiht. Die Warteliste ist ein sinnvolles Instrument zur fairen Verteilung frei werdender Ausbildungsplätze. Sie erhebt keinerlei Rechtsanspruch und verpflichtet den Schüler daher auch nicht, einen frei gewordenen Platz anzunehmen.

6. Eine Anmeldung zum Unterricht gilt grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres. Diese verlängert sich automatisch für ein weiteres Schuljahr, wenn nicht bis zum 25. Juni des laufenden Schuljahres eine schriftliche Abmeldung erfolgt ist.

7. Der Austritt eines Schülers ist grundsätzlich nur am Ende eines Schuljahres möglich. Eine Abmeldung im laufenden Schuljahr (in Verbindung mit dem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht) ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere bei schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes jeweils auch zu Semesterwechsel möglich.

8. Übertrittsprüfungen sind für alle Schüler gesetzlich verpflichtend. In regelmäßigen Abständen ist ein Theoriekurs zu besuchen und positiv abzuschließen. Außerdem erfolgt eine Erfolgsüberprüfung am Instrument.

9. Der Schüler/Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, den Lehrer über ein voraussehbares Fernbleiben vom Unterricht rechtzeitig zu informieren. Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. Dies gilt auch dann, wenn der Unterricht wegen Krankheit des Schülers versäumt wird.

10. Unterrichtseinheiten, die aufgrund von Abwesenheit des Lehrers entfallen, werden nicht nachgeholt, sofern dies nicht zur Unterschreitung der in Punkt 3. festgelegten Jahresmindeststunden führt. Wir sind gesetzlich zu regelmäßigen Fortbildungen verpflichtet. Daher kann es durchaus zu gelegentlichen Absenzen des Lehrers kommen.

11. Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung.

12. Für die Inanspruchnahme eines Leihinstrumentes ist eine Übernahmebestätigung zu unterzeichnen und eine Jahresgebühr von € 70,- zu entrichten. Ein Leihinstrument steht grundsätzlich zwei Jahre zur Verfügung.

13. Für den Musikschulbesuch ist ein tarifmäßig festgesetztes Schulgeld zu leisten. Das Schulgeld ist ein Jahres-Pauschalbeitrag, der in etwa zu je einem Drittel vom Land NÖ (geförderte Wochenstunden), vom Schulerhalter (Gemeinde Markt Piesting) und von den Eltern getragen wird, und wird halbjährlich seitens des Schulerhalters mittels Erlagschein eingehoben. Ihr Beitrag berechtigt Sie zur Inanspruchnahme von mindestens der in Punkt 3. festgelegten Unterrichtseinheiten. Für Schüler außerhalb des Schulsprengels gelten andere Tarife (Anfrage in der Direktion).

14. Unterrichtet werden Schüler bis zum vollendeten 24. Lebensjahr (Stichtag : 31. 10. 2019)

Stand September 2019